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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 328.
(1) Durch Vertrag kann eine
Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 63.
(1) Die
Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt,
daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren
hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 104.
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein
vorübergehender ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 48.
(1) Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben
die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der
Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden,
so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 161.
(1) Hat jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im
Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 202.
(1) Die
Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt
ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des
Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden
Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 231.
Wer eine der im §
229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den
Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien,
ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
259.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine
die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege
vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an
Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so
vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In
Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nicht.
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Foreign exchange engl. = Devisen
Foreign Exchange Club (FOREX) Vereinigung der internationalen
Devisenhändler
Foreign Stock Exchange Markt der ausländischen Werte an der
Londoner Börse |
Treuhandbanken in den USA trust companies genannt.
Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch
verwalten
Treuhänder Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten
wahrgenommen werden
Treuhänderdepots Depots von Effekten, die nicht den
Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören |
Kontokorrent ital.: Conte corrente, laufende
Rechnung
Kontokorrentkredit Kredit in laufender Rechnung der bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der
Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten
Kreditrahmens disponieren |
Überweisung Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens
durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines
Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben
Überweisungsverkehr bargeldloser Zahlungsverkehr mittels
Überweisung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen
Lastschrift
Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch
Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer
bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die
kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das
Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die
Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der
Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut
die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem
Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000
22 U 64/00 |
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