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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gelte. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 328.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 63.


(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.

(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster Titel. Geschäftsfähigkeit

§ 104.

Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 48.


(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

§ 161.


(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 202.


(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 231.

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 259.


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

 


 
Foreign exchange
engl. = Devisen

Foreign Exchange Club (FOREX)
Vereinigung der internationalen Devisenhändler

Foreign Stock Exchange
Markt der ausländischen Werte an der Londoner Börse

 
Treuhandbanken
in den USA trust companies genannt. Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch verwalten

Treuhänder
Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten wahrgenommen werden

Treuhänderdepots
Depots von Effekten, die nicht den Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören

 
Kontokorrent
ital.: Conte corrente, laufende Rechnung

Kontokorrentkredit
Kredit in laufender Rechnung der bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten Kreditrahmens disponieren

 
Überweisung
Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben

Überweisungsverkehr
bargeldloser Zahlungsverkehr mittels Überweisung

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000 22 U 64/00 
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