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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die
Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM
gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht
Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind,
gehörten zum sog. einzusetzenden Vermögen. Bevor der Staat in die Pflicht
genommen werden darf, muss der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen
bestreiten.VG Braunschweig 1997–12–15 4 A 4006/97, Bundessozialhilfegesetz
1998–04–27 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die
Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen |
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 34.
Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 145.
Wer einem anderen die Schließung
eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 188.
(1) Eine nach
Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist,
endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §
187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten
bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so
endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
241.
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von
dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der
Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Krüger Rand Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes
mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g
Kulisse freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird
heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz =
Parquet, Parkett
Kulissenwert Papier des nichtamtlichen
Börsenverkehrs |
Underwriter 1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das
bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission
garantiert 2. Versicherer
Universalbank Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des
Geldgeschäftes befaßt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen
Lastschrift
Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch
Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer
bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die
kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das
Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die
Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der
Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut
die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem
Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000
22 U 64/00 |
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