|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage
stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen
gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit
begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht
soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs.
In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen
Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere
GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz
geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002
2 U 103/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 316.
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen
Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen
Teile zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. |
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich
in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz
hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 86.
Die
Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des §
28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 37.
(1) Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil
oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird
dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das
Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig
ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung
Bezug genommen werden.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 147.
(1) Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 191.
Ist ein Zeitraum
nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt. |
| |
faq im Warenhandel gebräuchliche Abkürzung für fair average
quality, gute Durchschnittsqualität
fas Abkürzung für free alongside ship. Der Warenverkehr
versteht sich einschließlich Transportkosten bis zum
Verschiffungshafen
Faustpfand bewegliche Sachen, z. B. Wertpapiere, Waren usw.,
zur Sicherung eines Kredites |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kaufkraftparität Gleichheit des Preisniveaus zwischen zwei
Wohnungsgebieten
Kaution hinterlegte Geldsumme oder Garantie, die zur
Sicherstellung des Anspruches auf Schadenersatz, für den Fall, daß eine
vertraglich festgelegte Leistung vom Kautionspflichtigen nicht erbracht wird,
dient. Die Kaution kann je nach Vereinbarung vom Kautionspflichtigen selbst oder
von einem Dritten (z. B. Geldinstitut) erbracht werden |
Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung
Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer
Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des
verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl
die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein
Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten
liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren.
Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie
Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht.
Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das
Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls
gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem
dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er
später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der
Bank verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
31 U 196/00 |
|