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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung. Das Interesse und die Berechtigung der Schufa daran, fällige Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren. Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat. Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem Ausgleich einer bei der Schufa gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden. Urteil des AG Bielefeld vom 02.10.200141 C 549/01 (nicht rechtskräftig)Der Betrieb 2002, 525 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 288.

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 69.

Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster Titel. Geschäftsfähigkeit

§ 109.


(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 1.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 123.


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 167.


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 207.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 265.

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

 


 
Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft (FFF)
Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert- beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe öffentlicher Mittel

Forschungsförderungskredit
Kreditaktion der Sparkassen zu günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu schließen

 
Dispens
Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird

Distribution
Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises (in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden befriedigt werden

Dividende
jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der Aktie

 
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital, Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen

Kapitalanlage
längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses

 
Habenzinsabkommen (HZA)
Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart

Habenzinsen
für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen, und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen

Handelsbilanz
volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz!

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Umdeutung eines formnichtigen Schecks Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden. Urteil des BGH vom 20.03.2001 XI ZR 157/00 
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Kennzahlen die bei der Kreditvergabe wichtig sind.  Kreditrating bewirkt eine Zweiteilung der Gesellschaft im Kreditwesen. Dadurch werden die höheren Kosten für die Eigenkapitalunterlegung bei der Kreditvergabe aufgefangen.  Kreditkonditionen orientieren sich an einer bestimmten Risikoklasse.  Reiche Kreditnehmer bekommen günstige Kreditkonditionen ( Zinsen).  Die Vermögenslage gibt Aufschluß über die Eigenkapitaldecke.