Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 304.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

§ 48.


(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 90.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 27.


(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 137.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 181.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 215.


(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 269.


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

 


 
Finanzierung
alle Maßnahmen zur Regulierung der Kapitalausstattung- früher nur Beschaffung von langfristigem Kapital

Finanzierungssgarantie GesmbH. (FGG)
vom Bund eingerichtete Institution zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme von Bürgschaften für Investitionskredite und zum Erwerb von Einzelunternehmen oder Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

 
Tagesauszug
Siehe Kontoauszug!

Tagesgeld
Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen

tägliches Geld
Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere am Geldmarkt der Börse

 
Kassenobligationen
Schuldverschreibungen von Spezialgeldinstituten, dem Bund, den Ländern usw., meistens mit einer fixen Laufzeit von zwei bis vier Jahren und einem festen Zinssatz ausgestattet

Kaufkraft
1. Menge der Güter, die man für eine Geldeinheit kaufen kann
2. Fähigkeit des einzelnen, Waren zu kaufen

 
Hausse
Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren, Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse

Haussier
Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Auskunftsanspruch des Girokonto-Inhabers auch nach Jahren Ein Bankkunde behauptete, sein Geldinstitut habe ihm durch unsachgemäße Optionsgeschäfte über Jahre hinweg erheblichen Schaden zugefügt. Zum Nachweis seiner Ansprüche benötigte er sämtliche Kontoauszüge in der Zeit von 1977 bis 1990. Die Bank lehnte dies mit der Begründung ab, der Kunde habe alle Unterlagen bereits einmal erhalten. im Übrigen sei die zehnjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen bereits abgelaufen. Beide Argumente vermochten den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen. Zunächst darf keine Rolle spielen, dass ein Bankkunde die benötigten Informationen zu einem früheren Zeitpunkt bereits erhalten hat. Voraussetzung für eine erneute Auskunftserteilung ist lediglich, dass der Kunde glaubhaft macht, die ihm überlassenen Kontoauszüge seien verloren gegangen und dass dem Kreditinstitut andererseits die erneute Auskunftserteilung möglich und zumutbar ist. Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass es auf den Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist in keiner Weise ankommt. Stehen die Belege der Bank noch zur Verfügung, so ist der Herausgabeanspruch des Kunden begründet. Urteil des BGH vom 31.01.2001 
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Streit über eingeworfene Geldkassetten Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem angebracht. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden, wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt. Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000 13 U 81/00 Eine gute Bonität bedeutet niedrige Zinsen.  Was ist Kreditrating.  Baufinanzierungen.  Kreditkonditionen orientieren sich an einer bestimmten Risikoklasse.  Darlehen und Kreditinformationen erhalten Sie auf den nachstehenden Links: