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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
304.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz
der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte. |
§ 48.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu
Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung
sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes,
soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3)
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung
aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 90.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche
Gegenstände.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 27.
(1) Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 137.
Die Befugnis zur Verfügung
über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches
Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 181.
Ein Vertreter kann,
soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht
vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 215.
(1) Die
Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch
Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs
Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder
Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
269.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so
hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die
Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der
Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort
der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand
allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu
entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der
Leistungsort sein soll.
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Finanzierung alle Maßnahmen zur Regulierung der
Kapitalausstattung- früher nur Beschaffung von langfristigem Kapital
Finanzierungssgarantie GesmbH. (FGG) vom Bund eingerichtete
Institution zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme
von Bürgschaften für Investitionskredite und zum Erwerb von Einzelunternehmen
oder Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften |
Tagesauszug Siehe Kontoauszug!
Tagesgeld Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von
Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen
tägliches Geld Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere
am Geldmarkt der Börse |
Kassenobligationen Schuldverschreibungen von
Spezialgeldinstituten, dem Bund, den Ländern usw., meistens mit einer fixen
Laufzeit von zwei bis vier Jahren und einem festen Zinssatz
ausgestattet
Kaufkraft 1. Menge der Güter, die man für eine Geldeinheit
kaufen kann 2. Fähigkeit des einzelnen, Waren zu kaufen |
Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Auskunftsanspruch des Girokonto-Inhabers auch nach
Jahren
Ein Bankkunde behauptete, sein Geldinstitut habe ihm durch
unsachgemäße Optionsgeschäfte über Jahre hinweg erheblichen Schaden zugefügt.
Zum Nachweis seiner Ansprüche benötigte er sämtliche Kontoauszüge in der Zeit
von 1977 bis 1990. Die Bank lehnte dies mit der Begründung ab, der Kunde habe
alle Unterlagen bereits einmal erhalten. im Übrigen sei die zehnjährige
Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen bereits abgelaufen.
Beide Argumente vermochten den Bundesgerichtshof nicht zu
überzeugen. Zunächst darf keine Rolle spielen, dass ein Bankkunde die benötigten
Informationen zu einem früheren Zeitpunkt bereits erhalten hat. Voraussetzung
für eine erneute Auskunftserteilung ist lediglich, dass der Kunde glaubhaft
macht, die ihm überlassenen Kontoauszüge seien verloren gegangen und dass dem
Kreditinstitut andererseits die erneute Auskunftserteilung möglich und zumutbar
ist. Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass es auf den Ablauf der
handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist in keiner Weise ankommt. Stehen die Belege
der Bank noch zur Verfügung, so ist der Herausgabeanspruch des Kunden
begründet. Urteil des BGH vom 31.01.2001 |
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