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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer
den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung
an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht
wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten
Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine
Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt
wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund
«Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber»
mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben
die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes
Interesse an Kenntnis solcher Fakten. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 305.
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein
Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 91.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind
bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 27.
(1) Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 138.
(1) Ein Rechtsgeschäft,
das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist
insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 181.
Ein Vertreter kann,
soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht
vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 237.
Mit einer
beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu
erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3)
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. |
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Finanzpolitik Maßnahmen des Staates, die sich auf die
Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe
der öffentlichen Ausgaben richten
Finanzwechsel Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt,
sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kreditbürgschaftsgesellschaft in einzelnen Bundesländern von
Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für
Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen
Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme
aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden
Kreditgenossenschaften Selbsthilfeeinrichtungen des
gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe
Raiffeisenkassen! |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen
Lastschrift
Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch
Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer
bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die
kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das
Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die
Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der
Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut
die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem
Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000
22 U 64/00 |
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