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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage
stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen
gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit
begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht
soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs.
In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen
Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere
GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz
geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002
2 U 103/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 319.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem
Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in
diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung
nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der
Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag
unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn
er sie verzögert. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 55a.
(1) Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem
Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt
wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß 1. die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen
einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände
mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren
Kopien sicher aufbewahrt werden; 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald
in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden können; 3. die nach der Anlage zu § 126
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des
Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt die Einrichtung und Führung
eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des
Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell
geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des
bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die
Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als
Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des
bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine
Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten
Schriftstücke können zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar
gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein
schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift
anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder
auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen
werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller Form
geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und von dort auch
zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies
der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen
Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen
über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch
soweit es maschinell geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 97.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne
Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im
Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende
Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet
nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks
von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 40.
Die Vorschriften
des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine
Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 151.
Der Vertrag kommt durch die Annahme
des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu
werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu
erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in
welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem auf dem Antrag oder den
Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 194.
(1) Das Recht,
von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf
die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft
gerichtet ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
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Floating Rate Notes Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die
Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen
internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige
Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem
Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den
Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe
LIBOR! |
Dispens Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund
besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von
einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird
Distribution Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des
Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der
eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises
(in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden
befriedigt werden
Dividende jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei
österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der
Aktie |
Kautionskredit Haftung des Geldinstitutes für den
Kautionskreditnehmer gegenüber Dritten für die richtige Erfüllung einer von ihm
zu erbringenden Leistung
Kautionswechsel Siehe Depotwechsel!
Kellerwechsel auf eine nicht existente Person gezogener
Wechsel, den diese gegen eine Vergütung annimmt; wegen Betruges
strafbar |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der
Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle
Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert.
Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise
schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem
unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres
ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die
ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung
beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im
Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten
verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den
Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist.
Urteil des BGH vom 08.03.2001
IX ZR 236/00 |
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