Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind, gehörten zum sog. einzusetzenden Vermögen. Bevor der Staat in die Pflicht genommen werden darf, muss der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen bestreiten.VG Braunschweig 1997–12–15 4 A 4006/97, Bundessozialhilfegesetz 1998–04–27 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 292.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt. (2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

§ 45.


(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 87.


(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 9.


(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 127.

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 171.


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 226.

Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 255.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

 


 
Federal Reserve System
Geld- und Kreditsystem der USA, durch den Federal Reserve Act 1913 geschaffen. Die in den 12 Federal Reserve Districts errichteten Banken sind die alleinigen Notenbanken der USA und die Zentralinstitute, bei denen die dem FRS angehörenden Geldinstitute ihre Liquiditätsreserven halten

Federführung
Leitung eines Konsortialgeschäftes

Feingehalt
bei Edelmetallen Verhältnis des Gewichtes des reinen Metalls zum Bruttogewicht der Legierung

 
Dispens
Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird

Distribution
Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises (in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden befriedigt werden

Dividende
jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der Aktie

 
Konkurs
gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners

Konkursmasse
das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners

Konnossement
ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit Wertpapiercharakter

 
Hypothekarkredit
Kredit, der durch die Belastung eines Grundstückes mit Hypothek gesichert ist

Hypothekenbanken
privatrechtliche Realkreditinstitute zur Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Zeichnungsgebühr bei Aktienneuemissionen Eine Klausel, durch die ein Kreditinstitut eine Zeichnungsgebühr für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei Aktienneuemissionen erhebt und aus der nicht klar wird, dass die Gebühr nur dann erhoben wird, wenn der Kunde seitens der Emissionsbank nicht zum Erwerb zugelassen wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam. Urteil des LG Dortmund vom 15.12.2000 8 O 377/00 
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Bankhaftung bei unterbliebener Kreditkündigung Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage eines gewerblichen Kreditnehmers und das Unterlassen einer früheren Kündigung eines bestehenden Betriebsmittelkredits reichen grundsätzlich allein noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kunden zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Geldinstituts als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein sittenwidriges Verhalten der Bank dann angenommen werden kann, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlasst, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf Kosten des Lieferanten zu befriedigen.Urteil des BGH vom 29.05.2001 VI ZR 114/00 Baufinanzierung.  Wenn Sie eine negative Schufaauskunft haben, dann beantragen Sie einfach den seit Jahren bekannten Kredit ohne Schufa aus der Schweiz.  Die Kreditbewilligung ist nicht mehr eine einmalige Angelegenheit, sondern kontinuierlicher Papierkrieg.  Wenn Sie einen Kredit aufnehme, dann einen produktiven Kredit.  Der buchhalterische Wert eines Gutes während der Vertragslaufzeit wird als Ablösewert bezeichnet.Er weicht oft vom tatsächlichen Marktwert ab, bedingt durch die Differenz zwischen monatlicher Tilgung durch die Leasingrate und dem tatsächlichem Wertverlust.