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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die
Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM
gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht
Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind,
gehörten zum sog. einzusetzenden Vermögen. Bevor der Staat in die Pflicht
genommen werden darf, muss der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen
bestreiten.VG Braunschweig 1997–12–15 4 A 4006/97, Bundessozialhilfegesetz
1998–04–27 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 72.
Der Vorstand hat
dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 111.
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so
ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 228.
Wer eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden
nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr
verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
274.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur
Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der
Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege
der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme
ist.
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fot Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen
Frachtbrief Warenempfangs- und -begleitschein der
Eisenbahnen
Frachtbriefdoppel Zweitschrift des
Eisenbahnfrachtbriefes |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Konsolidierungskredit meistens langfristiger Kredit zur
Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten
Konsorten Mitglieder eines Konsortiums
Konsortialgeschäft gemeinschaftliche Transaktion (Kredit,
Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke
zusammenschließen |
Überbrückungskredit Kredit zur Oberwindung vorübergehender
Liquiditätsschwierigkeiten
Übernahmeangebot Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine
Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer
Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist
anbietet
Übernahmevertrag anläßlich einer Emission zwischen den
Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem
Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das
Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kreditgewährung zum Erwerb einer Immobilienfondbeteiligung
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
ihren Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des
Darlehenskapitals (hier Finanzierung einer Immobilienfondbeteiligung)
aufzuklären. Sie ist weder verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme
noch die wirtschaftlichen und steuerlichen Vor- und Nachteile des zu
finanzierenden Geschäfts zu überprüfen. Dies schließt grundsätzlich auch die
Prüfung der Werthaltigkeit, einer etwaigen Wertentwicklung und der erzielbaren
Einnahmen aus dem finanzierten Immobilienobjekt ein. Eine Haftung der Bank kommt
nur ausnahmsweise z. B. bei einer Überschreitung der üblichen Kreditgeberrolle
und schwerwiegenden Interessenskollisionen in Betracht.
Urteil des OLG Stuttgart vom 12.02.20016 U 150/00 |
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