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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Manche Banken verlangen Gebühren für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen.
Doch solche gesetzlich verordneten Maßnahmen dürfen betroffenen Kunden nicht in
Rechnung gestellt werden. Eine Bank muss die Aufwendungen dafür als Teil ihrer
Betriebskosten selbst tragen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.OLG
Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998, AZ: 6 U 205/97 / Urteil vom BGH 19. Oktober
1999, AZ XI ZR 8/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
§ 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den
Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2. Zweiter Abschnitt. Sachen.
Tiere
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 25.
Die Verfassung
eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 179.
(1) Wer als
Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 236.
Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der
Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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festverzinslich bezieht sich auf die Verzinsung
von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und
Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen
Finanzanalyse Untersuchung der verschiedenen
Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko
Finanzausgleich Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder,
Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht
Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten,
sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches
prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund
eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden |
degressiv fallend. Siehe progressiv!
Delivery Order Auftrag zur Auslieferung einzelner, in einem
Konnossement insgesamt angeführter Warenposten an die verschiedenen
Empfänger
Delkredere 1. Wertberichtigung für die voraussichtlichen oder
gemäß Erfahrung eintretenden Verluste aus Außenständen 2. Gewährleistung für
den Eingang von Außenständen eines anderen Gläubigers, beispielsweise vom
Vertreter gegenüber dem Unternehmer; gewöhnlich gegen Entschädigung
(Delkredereprovision) |
Kredit lat.: credere, Vertrauen; 1. Vertrauen in die
Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens 2. Zusicherung des
Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen
Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen
zu überlassen 3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst
Kreditbrief engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder
mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme
auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von
Reiseschecks ersetzt |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
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