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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
§ 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den
Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2. Zweiter Abschnitt. Sachen.
Tiere
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 25.
Die Verfassung
eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 179.
(1) Wer als
Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 236.
Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der
Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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festverzinslich bezieht sich auf die Verzinsung
von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und
Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen
Finanzanalyse Untersuchung der verschiedenen
Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko
Finanzausgleich Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder,
Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht
Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten,
sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches
prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund
eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kredit lat.: credere, Vertrauen; 1. Vertrauen in die
Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens 2. Zusicherung des
Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen
Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen
zu überlassen 3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst
Kreditbrief engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder
mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme
auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von
Reiseschecks ersetzt |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Umdeutung eines formnichtigen Schecks
Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist
nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch
der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den
Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung
entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag
oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden.
Urteil des BGH vom 20.03.2001
XI ZR 157/00 |
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