Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gelte. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 301.

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

§ 46.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 89.


(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.

(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 25.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 135.


(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 179.


(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 236.

Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 264.


(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

 


 
festverzinslich
bezieht sich auf die Verzinsung von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen

Finanzanalyse
Untersuchung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko

Finanzausgleich
Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder, Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten, sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden

 
Diskontobligo
Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel des Kunden ankauft

Diskontpolitik
währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird

Diskontsatz
Siehe Bankrate!

Discounter
(ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung, liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen Verpackungseinheiten

 
Kredit
lat.: credere, Vertrauen;
1. Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens
2. Zusicherung des Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen zu überlassen
3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst

Kreditbrief
engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von Reiseschecks ersetzt

 
Umlaufvermögen
Vermögensteile in Form liquider oder in relativ kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)

Umsatzprovision
Entgelt für die Kontoführung eines Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes

Umschuldungskredit
Kredit, der dazu dienen soll, eine andere Schuld abzulösen

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Umdeutung eines formnichtigen Schecks Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden. Urteil des BGH vom 20.03.2001 XI ZR 157/00 
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Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen. Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt. Urteil des BGH vom 19.06.2001 VI ZR 232/00 online Kredite: Kredit dieser Art können problemlos auch aufgestockt werden, wenn Sie ein Saldo von Euro erreicht haben.  Bei schlechter Bonität müssen Sie mit teuren Krediten rechnen.  Dieses Darlehen ohne Schufa und Kreditauskunft gibt es schon über Jahre.  Kreditkarten räumen auch einen gewissen Kreditrahmenein.