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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 307.
(1) Wer bei der Schließung eines Vertrags, der
auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt
oder kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gültigkeit
des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die
Unmöglichkeit kennt oder kennen muß. (2) Diese Vorschriften finden
entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich und der
Vertrag in Ansehung des möglichen Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren
wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 73.
Sinkt die Zahl der
Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des
Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von
Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu
entziehen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 112.
(1) Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den
Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 30.
Durch die Satzung
kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 140.
Entspricht ein nichtiges
Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das
letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt sein würde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 184.
(1) Die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch
die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 218.
(1) Ein
rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er
an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von
einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf
regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht,
bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2)
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen läßt.
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Franchising Zusammenarbeit bei Geschäften. Der Franchisegeber
entwickelt gegen Entgelt (Franchise) ein einheitliches und umfassendes
Marketingprogramm für alle angeschlossenen Geschäfte
(Franchisenehmer)
franko frei von . . ., z. B. Gebühren, Transportkosten
o.ä.
freier Kurs aus dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage sich
ergebender Wechselkurs. Gegensatz = offizieller Kurs |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Kennedy-Runde eine der wichtigsten, auf Zollabbau gerichteten
Verhandlungsrunden im GATT
Keynes John Maynard: Britischer Nationalökonom (1883-1946), der
in seinem 1936 erschienenen Hauptwerk Die allgemeine Theorie der Beschäftigung,
des Zinses und des Geldes nachwies, daß sich in einer Marktwirtschaft der
Zustand eines nichtinflationären Vollbeschäftigungsgleichgewichtes nicht von
selbst einpendelt, sondern durch wirtschaftspolitische Maßnahmen des Staates
(antizyklische Budgetpolitik, Politik des billigen Geldes) herbeigeführt werden
muß |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Aktienverkauf: Stornierung einer ungerechtfertigten
Gutschrift
Ein Aktienbesitzer ließ über seinen Broker nach kurzer Zeit seine
fünfzig Aktien wieder verkaufen. Die sofortige Weiterveräußerung brachte ihm
einen in dieser Höhe nicht erwarteten, satten Spekulationsgewinn. Der
Börsenhändler hatte ihm nämlich infolge eines Versehens den Mehrerlös aus
zweihundertfünfzig Aktien gutgeschrieben. Der Broker stornierte daher die
insoweit ungerechtfertigte Gutschrift. Obwohl der Aktienspekulant das Versehen
des Börsenhändlers erkannte, setzte er sich gegen die Stornierung mit einer
Klage zur Wehr. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ jedoch keinen Zweifel daran,
dass der Kunde hinsichtlich der Erlöse aus den zweihundert Aktien
ungerechtfertigt bereichert war. Der Broker war danach berechtigt, die
Zuviel-Buchung der Aktien zu stornieren.Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2000
11 S 5198/00 |
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