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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Manche Banken verlangen Gebühren für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen.
Doch solche gesetzlich verordneten Maßnahmen dürfen betroffenen Kunden nicht in
Rechnung gestellt werden. Eine Bank muss die Aufwendungen dafür als Teil ihrer
Betriebskosten selbst tragen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.OLG
Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998, AZ: 6 U 205/97 / Urteil vom BGH 19. Oktober
1999, AZ XI ZR 8/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 325.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage
dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten
hat, unmöglich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist
er, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat,
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach
Maßgabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage
zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rücktrittsrechts
kann er auch die für den Fall des § 323 bestimmten Rechte geltend machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht die Leistung bis
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise nicht
bewirkt ist. |
§ 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung
des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere
Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 45.
(1) Mit der
Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen
an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann
vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der
Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet,
so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen
einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer
Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach
der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur
Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.
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§ 158.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung
mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter
einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der
Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der
frühere Rechtszustand wieder ein.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 199.
Kann der
Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt
hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung
zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der
Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der
Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
251.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur
Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen
Wert erheblich übersteigen.
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Finanzierung alle Maßnahmen zur Regulierung der
Kapitalausstattung- früher nur Beschaffung von langfristigem Kapital
Finanzierungssgarantie GesmbH. (FGG) vom Bund eingerichtete
Institution zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme
von Bürgschaften für Investitionskredite und zum Erwerb von Einzelunternehmen
oder Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften |
Treasury Schamamt der USA
Tresor Stahlkammer eines Geldinstituts. Siehe Safe!
Treuhandanlagen Gelder, die für einen Kunden, der anonym
bleibt, in eigenem Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwaltet werden.
Das Zentrum des Treuhandgeschäftes ist die Schweiz |
Kontoüberziehung Dispositionskredit, formloser Kredit, der auf
dem Girokonto eingeräumt wird
Konversion Umwandlung einer Anleihe in eine neue, meistens mit
niedrigerem Zinsfuß
Konvertibilität freie Tauschbarkeit der Währungen
untereinander |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt,
dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens
mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest
Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar
profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden
der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde
durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001
22 W 17/01 |
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