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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden
Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den
Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter
Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert
wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht
erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der
sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach
Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis
besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft
für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der
Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen
Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor
kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken
nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die
Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die
Verbraucherzentrale wenden. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 109.
(1) Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat
der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
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Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Treasury Schamamt der USA
Tresor Stahlkammer eines Geldinstituts. Siehe Safe!
Treuhandanlagen Gelder, die für einen Kunden, der anonym
bleibt, in eigenem Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwaltet werden.
Das Zentrum des Treuhandgeschäftes ist die Schweiz |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rechtliche Einheit bei finanziertem
Immobilienfondbeitritt
Bilden mehrere Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, kann die
Unwirksamkeit eines Vertrages das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam machen. So
entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, wo ein Geldanleger
durch einen notariellen Vertrag einem geschlossenen Immobilienfond beitrat und
seine Beteiligung durch ein Darlehen finanzierte. Der Anleger konnte nach dem
Haustürwiderrufsgesetz den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies
hatte nach Auffassung des Gerichts auch die Unwirksamkeit des Beitritts zur
Folge. Der Darlehensnehmer schuldete der Bank somit nicht die Rückzahlung des
Darlehens. Daran änderte auch nichts, dass der Fondbeitritt notariell beurkundet
wurde.
Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2001
6 U 35/00 |
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