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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung
Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu
kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet
sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht
abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch
nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf
dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten.
Urteil des BGH vom 20.05.2003
XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat
die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende
Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die
Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. |
§ 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den
§§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der
Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere
Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem
Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 40.
Die Vorschriften
des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine
Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 152.
Wird ein Vertrag notariell
beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der
Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet
Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 194.
(1) Das Recht,
von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf
die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft
gerichtet ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 237.
Mit einer
beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
271.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus
den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. |
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Fiskus (lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher
Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat
keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf
privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als
Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden
fixen Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der
Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf |
dezentralisierter Zahlungsverkehr gebundener Zahlungsverkehr,
den die ermächtigten Geldinstitute direkt, jedoch unter Kontrolle abwickeln.
Gegensatz = zentralisierter Zahlungsverkehr
Disagio ital. = Abschlag; meistens in Prozenten ausgedrückte
Differenz zwischen einem Nenn- oder Paritätswert und einem Minderpreis.
Gegensatz = Agio
Diskette magnetisch lesbarer Datenträger, ähnlich einer
flexiblen Schallplatte. Durch die steigende Aufzeichnungskapazität, den direkten
Zugriff und die leichte Transportmöglichkeit gewinnt die Diskette immer mehr
Bedeutung in der EDV |
Kreditbürgschaftsgesellschaft in einzelnen Bundesländern von
Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für
Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen
Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme
aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden
Kreditgenossenschaften Selbsthilfeeinrichtungen des
gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe
Raiffeisenkassen! |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
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