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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Schufa
Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden
zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft
über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob
Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte
zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um
die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8
Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt
vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel
Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder
Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit
entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die
Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die
(ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung
Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende
Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschriften der letzten zwei Jahre |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 318.
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung
der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die
Bestimmung getroffen worden ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 57.
(1) Die
Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben,
daß der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den
Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen
Vereine deutlich unterscheiden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu
dienen bestimmt: 1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb
dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften; 2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf
dem Gute gewonnene Dünger.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 38.
Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 150.
(1) Die verspätete Annahme eines
Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 192.
Unter Anfang des
Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des
Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 234.
(1)
Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber
lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld
angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die
Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3)
Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswertes
geleistet werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
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flottant schwimmend- Bezeichnung für Wertpapiere, die sich noch
nicht in festem Besitz von Kapitalanlegern befinden
Fluchtkapital aus Furcht vor der Wirtschaftsentwicklung, vor
Eingriffen in die Privatsphäre usw. aus einem Land in ein anderes Land mit
stabileren Verhältnissen zugeführte Vermögenswerte. Siehe hot money! |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Kostgeschäft Siehe Reportgeschäft (Termingeschäfte)!
Kotierung Zulassung eines Wertpapieres oder einer vertretbaren
Ware zum offiziellen Handel an der Börse
Kraftloserklärung gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren beim
Verlust von Wertpapieren, Sparbüchern, Wechseln etc. |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen
Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen
mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452
EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die
Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001
3 C 174/01 |
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