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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Zulässige Aufrechnungsklausel
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank,
wonach der Kunde gegen deren Forderungen nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen kann, ist nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 18.06.2002 XI ZR 160/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 310.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen
Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, ist nichtig.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 72.
Der Vorstand hat
dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 110.
Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag
gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden
sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 32.
(1) Die
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem
anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 143.
(1) Die Anfechtung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2)
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des § 123
Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben
hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen
gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche
gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer
Art ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar
einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung
gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen
mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 186.
Für die in
Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 239.
(1) Ein Bürge
ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
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fot Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen
Frachtbrief Warenempfangs- und -begleitschein der
Eisenbahnen
Frachtbriefdoppel Zweitschrift des
Eisenbahnfrachtbriefes |
Treuhandbanken in den USA trust companies genannt.
Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch
verwalten
Treuhänder Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten
wahrgenommen werden
Treuhänderdepots Depots von Effekten, die nicht den
Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören |
Kreditschöpfung Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung
der Geldinstitute
Kreditversicherung Bezeichnung für die verschiedensten Arten
der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen
sollen
Kreditwesengesetz (KWG) gesetzliche Regelung für alle
Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften
zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität,
Höchstgrenzen für Kredite usw. |
Umwandlung, Umgründung Überführung eines Unternehmens in eine
andere rechtliche Unternehmungsform
Umweltschutzförderung Direktdarlehen, Investitions- und
Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und
(Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des
Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger
Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds
sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung
Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer
Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des
verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl
die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein
Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten
liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren.
Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie
Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht.
Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das
Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls
gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem
dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er
später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der
Bank verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
31 U 196/00 |
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