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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf
Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse
Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und
unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten
kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in
ZIP 98, 2172 ff. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist,
tatsächlich angeboten werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht
getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in
seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand
besonderer Rechte sein.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 11.
Ein minderjähriges Kind teilt
den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das
Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das
Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz
desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn
rechtsgültig aufhebt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 128.
Ist durch Gesetz notarielle
Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der
Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 172.
(1) Der besonderen
Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn
dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter
sie dem Dritten vorlegt,
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis
die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt
wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch
die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle
teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen
Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
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Firma Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Geschäfte betreibt
und seine Unterschrift abgibt. Die Firma wird im Handelsregister
eingetragen
Firmenwert engl.: Goodwill, Geschäftswert- der bei der
Bewertung eines Unternehmens als Ganzes über die sachlichen Vermögenswerte
hinausgehende immaterielle Mehrwert. Der Firmenwert beruht auf dem besonderen
Ansehen, der Leistungs- und Kreditfähigkeit usw. eines Unternehmens |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung
Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer
Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des
verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl
die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein
Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten
liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren.
Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie
Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht.
Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das
Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls
gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem
dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er
später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der
Bank verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
31 U 196/00 |
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