Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Keine Kumulation von Kredit- und Überziehungszinsen Zahlt ein Kreditnehmer ein befristetes Darlehen nicht rechtzeitig zurück und wird daraufhin der bestehende Kontokorrentkredit des Kunden in Höhe der Darlehensschuld belastet, kann die Bank nicht neben den vereinbarten Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen berechnen. Anderslautende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind - so der Bundesgerichtshof - unwirksam. Urteil des BGH XI ZR 202/02 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 322.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 63.


(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.

(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 103.

Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 42.


(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 155.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 196.


(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremden Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 212.


(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.

(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 268.


(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.

 


 
Foreign exchange
engl. = Devisen

Foreign Exchange Club (FOREX)
Vereinigung der internationalen Devisenhändler

Foreign Stock Exchange
Markt der ausländischen Werte an der Londoner Börse

 
Drive-in-Schalter
mit dem Auto zugänglicher Bankschalter

d/s
days after sight, Tage nach Sicht

dubiose Debitoren
Schuldner zweifelhafter Qualität; für Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe Delkredere!

Dumping
eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren Absatzgebieten zu verdrängen

 
Kapitalmarktförderung
Maßnahmen, in erster Linie Steuerbegünstigungen, die auf eine Belebung des Kapitalmarktes (des langfristigen Wertpapiergeschäftes) abzielen

Kapitalverkehrsbilanz
Gegenüberstellung aller kurzfristigen und langfristigen Kapitalexporte und -importe eines Landes

 
Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Belangen der Mitglieder

Hausbank
Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder überwiegend in Geschäftsverbindung steht

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu einem Kreditvertrag Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde. Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung. Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000 XI ZR 322/98 ZAP EN-Nr. 694/2000 
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Ratenkredit.  Kontoüberziehung hat meist zur Folge, daß man den teuren Dispokredit durch einen normalen Kredit ablöst.  Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um die Bonität zu prüfen. Rund Millionen Datensätze sind bei Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Kredit ohne Schufa.  Der buchhalterische Wert eines Gutes während der Vertragslaufzeit wird als Ablösewert bezeichnet.Er weicht oft vom tatsächlichen Marktwert ab, bedingt durch die Differenz zwischen monatlicher Tilgung durch die Leasingrate und dem tatsächlichem Wertverlust. Auszahlungsvoraussetzung: Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen vor allem vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden und Nachweise, wie z.B. Grenzatteste und Bauschein.