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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos
Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide
Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige
Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der
Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.
Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen
Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere
Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht
für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft
eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense
Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau
trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil
letztlich nicht einzustehen hatte.
Urteil des BGH vom 25.06.2002
XI ZR 218/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 332.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 77.
Die Anmeldungen
zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den
Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 118.
Eine nicht ernstlich
gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel
derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 165.
Die Wirksamkeit einer
von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht
dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 205.
Der Zeitraum,
während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 225.
Die Verjährung
kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist
zulässig. Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung.
Selbsthilfe |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist
die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge
einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder
die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
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Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens
stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite
Fremdwährungskonto auf ausländische Währung lautendes Konto bei
einem Geldinstitut
Fremdwährungskredit Kredite in frei konvertierbarer fremder
Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und
zur Kurssicherung verwendet werden |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Kompensations Geschäfte Siehe compensation deals!
Konjunktur Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung
einer Volkswirtschaft
Konjunkturpolitik Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur,
insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren
in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre
nach dem Erwerb des Anteils.
Urteil des BGH vom 18.12.2000
II ZR 84/99 |
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