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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, die erkennbar noch nicht einmal zur
Teilbefriedigung des Gläubigers führt und ausschließlich schädliche Wirkungen
für den Schuldner hat, stellt im Ergebnis eine vom Zweck des
Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr gedeckte Maßnahme dar und führt zu
einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte.§§765a, 850 k ZPO,
55SGBI-AT OLG Frankfurt M., Urteil vom 28.07.1999, Az 26 W 28/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 324.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage
dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil
zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt. (2) Das gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge
der Annahme ist. |
§ 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung
des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere
Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 44.
(1) Die
Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem
Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 157.
Verträge sind so auszulegen, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 198.
Die Verjährung
beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen,
so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
251.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur
Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen
Wert erheblich übersteigen.
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Finanzierung alle Maßnahmen zur Regulierung der
Kapitalausstattung- früher nur Beschaffung von langfristigem Kapital
Finanzierungssgarantie GesmbH. (FGG) vom Bund eingerichtete
Institution zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme
von Bürgschaften für Investitionskredite und zum Erwerb von Einzelunternehmen
oder Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften |
Treuhandbanken in den USA trust companies genannt.
Spezialbanken, die das Vermögen eines Auftraggebers treuhändisch
verwalten
Treuhänder Träger von Rechten, die im Auftrag eines Dritten
wahrgenommen werden
Treuhänderdepots Depots von Effekten, die nicht den
Hinterlegern, sondern dritten Personen gehören |
Kontoüberziehung Dispositionskredit, formloser Kredit, der auf
dem Girokonto eingeräumt wird
Konversion Umwandlung einer Anleihe in eine neue, meistens mit
niedrigerem Zinsfuß
Konvertibilität freie Tauschbarkeit der Währungen
untereinander |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt,
dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens
mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest
Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar
profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden
der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde
durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001
22 W 17/01 |
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