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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Kumulation von Kredit- und Überziehungszinsen
Zahlt ein Kreditnehmer ein befristetes Darlehen nicht rechtzeitig
zurück und wird daraufhin der bestehende Kontokorrentkredit des Kunden in Höhe
der Darlehensschuld belastet, kann die Bank nicht neben den vereinbarten
Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen berechnen. Anderslautende Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind - so der Bundesgerichtshof -
unwirksam.
Urteil des BGH
XI ZR 202/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 332.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 109.
(1) Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat
der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 165.
Die Wirksamkeit einer
von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht
dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 205.
Der Zeitraum,
während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet,
hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der
Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im voraus erlassen werden.
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Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Doppelquittung wird verlangt, wenn die Quittung an zwei Stellen
als Beleg zu dienen hat; sie ist doppelt für einfach gültig
Dotation (lat. das = Mitgift) Zuwendung von Geldmitteln oder
Sachen. So kann z. B. eine Stiftung oder Anstalt mit Geldern dotiert werden.
Insbesondere versteht man unter Dotation auch die Zuweisung von staatlichen
Geldern an die Gemeinden
Dotationskapital Kapitalausstattung öffentlich-rechtlicher
Geldinstitute und anderer Einrichtungen der öffentlichen Hand |
Kuponbogen mehrere auf einem Bogen des Wertpapieres gedruckte
Kupons
Kurs Börsen- oder Marktwert von Wertpapieren, Devisen oder
vertretbaren Waren
Kursblatt regelmäßig, meist täglich, erscheinende Übersicht der
amtlichen Börsenkurse
Kurs-Gewinnrelation (Verhältnis) Siehe price-earnings
ratio! |
unter dem Strich werden in den Bilanzen der Geldinstitute
erläuternde Positionen, wie Bürgschaften, Garantien, die nicht bilanzwirksam
sind, ausgewiesen
Ursprungszeugnis Urkunde zum Nachweis des Ursprungs einer Ware
oder Leistung
Usancen feste Handelsbräuche für die Abwicklung von
Geschäften |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Zeichnungsgebühr bei Aktienneuemissionen
Eine Klausel, durch die ein Kreditinstitut eine
Zeichnungsgebühr für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei
Aktienneuemissionen erhebt und aus der nicht klar wird, dass die Gebühr nur dann
erhoben wird, wenn der Kunde seitens der Emissionsbank nicht zum Erwerb
zugelassen wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 AGB-Gesetz und ist
daher unwirksam.
Urteil des LG Dortmund vom 15.12.2000
8 O 377/00 |
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