|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Schufa
Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden
zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft
über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob
Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte
zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um
die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8
Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt
vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel
Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder
Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit
entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die
Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die
(ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung
Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende
Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschriften der letzten zwei Jahre |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 333.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag
erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht
erworben. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 74.
(1) Die
Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt
die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins
bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43
die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der
zuständigen Behörde.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 113.
(1) Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so
ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der
gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung,
wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4)
Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 52.
(1) Meldet
sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
Anfallberechtigten nur ausgeantwortet |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 166.
(1) Soweit die
rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die
Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt werden, kommt nicht
die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2)
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht)
der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann
sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die
Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der
Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 206.
(1) Ist eine
geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne
gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozeßfähig ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 223.
(1) Die
Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der
Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
254.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang
des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden
ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte
noch kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden, oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
|
| |
frei konvertierbare Währungen ohne Beschränkung in andere
Währungen umtauschbar
Freiverkehr außerbörslicher Handel in Wertpapieren- Handel in
nicht kotierten (nicht zur amtlichen Notierung zugelassenen)
Wertpapieren
fremde Gelder die einem Geldinstitut von Dritten anvertrauten
Mittel |
Dispens Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund
besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von
einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird
Distribution Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des
Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der
eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises
(in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden
befriedigt werden
Dividende jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei
österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der
Aktie |
Kommunaldarlehen Darlehen an Gemeinden und an in kommunalem
Eigentum stehende Unternehmen zur langfristigen Finanzierung, insbesondere von
Infrastrukturinvestitionen, wie Schulen, Krankenhäuser, Wasserversorgungsanlagen
usw.; Kommunaldarlehen dienen zur Deckung von Kommunalbriefen
(Kommunalschuldverschreibungen) |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
|
|