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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung. Das Interesse
und die Berechtigung der Schufa daran, fällige Forderungen zu speichern und die
Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist
seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben steht
das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch Informationen zur Bonität
das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren.
Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich
der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat.
Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für
den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem Ausgleich einer bei
der Schufa gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des
Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf
von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden. Urteil
des AG Bielefeld vom 02.10.200141 C 549/01 (nicht rechtskräftig)Der
Betrieb 2002, 525 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 325.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage
dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten
hat, unmöglich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist
er, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat,
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach
Maßgabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage
zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rücktrittsrechts
kann er auch die für den Fall des § 323 bestimmten Rechte geltend machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht die Leistung bis
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise nicht
bewirkt ist. |
§ 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung
des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere
Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 45.
(1) Mit der
Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen
an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann
vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der
Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet,
so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen
einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer
Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach
der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur
Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.
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§ 158.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung
mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter
einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der
Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der
frühere Rechtszustand wieder ein.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 199.
Kann der
Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt
hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung
zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der
Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der
Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
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Finanzierung alle Maßnahmen zur Regulierung der
Kapitalausstattung- früher nur Beschaffung von langfristigem Kapital
Finanzierungssgarantie GesmbH. (FGG) vom Bund eingerichtete
Institution zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme
von Bürgschaften für Investitionskredite und zum Erwerb von Einzelunternehmen
oder Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Kontoüberziehung Dispositionskredit, formloser Kredit, der auf
dem Girokonto eingeräumt wird
Konversion Umwandlung einer Anleihe in eine neue, meistens mit
niedrigerem Zinsfuß
Konvertibilität freie Tauschbarkeit der Währungen
untereinander |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
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