|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage
stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen
gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit
begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht
soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs.
In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen
Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere
GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz
geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002
2 U 103/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 324.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage
dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil
zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt. (2) Das gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge
der Annahme ist. |
§ 49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung
des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere
Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 44.
(1) Die
Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem
Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 157.
Verträge sind so auszulegen, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 198.
Die Verjährung
beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen,
so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
251.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur
Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen
Wert erheblich übersteigen.
|
| |
Finanzierung alle Maßnahmen zur Regulierung der
Kapitalausstattung- früher nur Beschaffung von langfristigem Kapital
Finanzierungssgarantie GesmbH. (FGG) vom Bund eingerichtete
Institution zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Übernahme
von Bürgschaften für Investitionskredite und zum Erwerb von Einzelunternehmen
oder Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften |
Transferklausel Vereinbarung in internationalen
Schuldenabkommen, daß das Schuldnerland die Zahlungen unterbrechen kann, wenn
aufgrund der Zahlungsbilanz der Transfer der fälligen Beträge erschwert oder
nicht möglich ist
Transithandel Warenhandel zwischen Partnern in zwei Ländern,
der durch einen Händler in einem dritten Land vermittelt wird |
Kontoüberziehung Dispositionskredit, formloser Kredit, der auf
dem Girokonto eingeräumt wird
Konversion Umwandlung einer Anleihe in eine neue, meistens mit
niedrigerem Zinsfuß
Konvertibilität freie Tauschbarkeit der Währungen
untereinander |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher
Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto
belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen.
Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der
einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das
Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt.
Urteil des BGH vom 19.06.2001
VI ZR 232/00 |
|
|