Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gelte. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 332.

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 77.

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 118.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 51.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 165.

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 205.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 225.

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 270.


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

 


 
Fremdkapital
auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite

Fremdwährungskonto
auf ausländische Währung lautendes Konto bei einem Geldinstitut

Fremdwährungskredit
Kredite in frei konvertierbarer fremder Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und zur Kurssicherung verwendet werden

 
Dispens
Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird

Distribution
Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises (in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden befriedigt werden

Dividende
jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der Aktie

 
Kompensations Geschäfte
Siehe compensation deals!

Konjunktur
Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung einer Volkswirtschaft

Konjunkturpolitik
Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur, insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen

 
Hypothekarkredit
Kredit, der durch die Belastung eines Grundstückes mit Hypothek gesichert ist

Hypothekenbanken
privatrechtliche Realkreditinstitute zur Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert. Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist. Urteil des BGH vom 08.03.2001 IX ZR 236/00 
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Der Kreditnehmer hat es immer schwerer bei Kreditvergabe sich durchzusetzen.  Sofortkredit.  Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000 22 U 64/00 Online Kredit mit Sofortzusage, direkt über den PC beantragen.  Schufafreier Kredit.  Beamtenkredit.