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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Manche Banken verlangen Gebühren für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen. Doch solche gesetzlich verordneten Maßnahmen dürfen betroffenen Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Bank muss die Aufwendungen dafür als Teil ihrer Betriebskosten selbst tragen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998, AZ: 6 U 205/97 / Urteil vom BGH 19. Oktober 1999, AZ XI ZR 8/99 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 328.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 50.


(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 92.


(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 47.

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

§ 161.


(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 201.

Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 213.

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 280.


(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

 


 
Finanzpolitik
Maßnahmen des Staates, die sich auf die Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe der öffentlichen Ausgaben richten

Finanzwechsel
Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt, sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient

 
Dispens
Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird

Distribution
Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises (in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden befriedigt werden

Dividende
jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der Aktie

 
Kapitalverkehrsteuer
Steuer auf den Umsatz von Kapitalwerten

Kartell
vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu beeinflussen

 
Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Belangen der Mitglieder

Hausbank
Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder überwiegend in Geschäftsverbindung steht

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Aktienverkauf: Stornierung einer ungerechtfertigten Gutschrift Ein Aktienbesitzer ließ über seinen Broker nach kurzer Zeit seine fünfzig Aktien wieder verkaufen. Die sofortige Weiterveräußerung brachte ihm einen in dieser Höhe nicht erwarteten, satten Spekulationsgewinn. Der Börsenhändler hatte ihm nämlich infolge eines Versehens den Mehrerlös aus zweihundertfünfzig Aktien gutgeschrieben. Der Broker stornierte daher die insoweit ungerechtfertigte Gutschrift. Obwohl der Aktienspekulant das Versehen des Börsenhändlers erkannte, setzte er sich gegen die Stornierung mit einer Klage zur Wehr. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass der Kunde hinsichtlich der Erlöse aus den zweihundert Aktien ungerechtfertigt bereichert war. Der Broker war danach berechtigt, die Zuviel-Buchung der Aktien zu stornieren.Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2000 11 S 5198/00 
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