Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung. Das Interesse und die Berechtigung der Schufa daran, fällige Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren. Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat. Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem Ausgleich einer bei der Schufa gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden. Urteil des AG Bielefeld vom 02.10.200141 C 549/01 (nicht rechtskräftig)Der Betrieb 2002, 525 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 305.

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 50.


(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 91.

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 27.


(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 138.


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 181.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 237.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 260.


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
 


 
Finanzpolitik
Maßnahmen des Staates, die sich auf die Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe der öffentlichen Ausgaben richten

Finanzwechsel
Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt, sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient

 
Datenschutzgesetz
regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat

Datenschutzkommission
weisungsfreie Kollegialbehörde mit Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

Datenschutzrat
Vertreter der politischen Parteien, des Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 
Kreditbürgschaftsgesellschaft
in einzelnen Bundesländern von Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden

Kreditgenossenschaften
Selbsthilfeeinrichtungen des gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe Raiffeisenkassen!

 
Umlaufvermögen
Vermögensteile in Form liquider oder in relativ kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)

Umsatzprovision
Entgelt für die Kontoführung eines Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes

Umschuldungskredit
Kredit, der dazu dienen soll, eine andere Schuld abzulösen

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Geschäftsführer-Haftung für Optionsscheinvermittlungs-GmbH Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH, der derartige Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz des entstandenen Schadens. Die Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust solcher Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt wurden, wenn er zunächst weiterhin fast alle Geschäftsanteile hält (hier 90 Prozent) und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat. Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000 22 U 204/99 NJW-RR 2001, 1207 
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Schufafreier KreditKredit online Schufafreier Kredit Banken werden in Zukunft noch erhöhte Anforderungen an Kreditsicherheiten stellen.  Bei Nichtzahlung der vereinbarten Zinsleistung oder Tilgung seitens des Kreditnehmers mahnt der Kreditgeber diesen ab. Diese Mahnung beinhaltet meist die Androhung einer Strafe oder Verzugsgebühr, sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben. Ratenkredit